Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des zwischen dem Reisenden und Hasenschar easy bike travels als Reiseveranstalter zustande kommenden Vertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-y BGB und der Artikel 250, 252 EGBGB.
1. Anmeldung und Buchungsbestätigung
Der Umfang der Leistungen des Reiseveranstalters ergibt sich aus der Reiseausschreibung und den ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise. Weitere Leistungen schuldet der Reiseveranstalter nicht.
Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Pauschalreisevertrages an. Die Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Sollen mehrere Teilnehmer gleichzeitig angemeldet werden, so sind die Daten einzeln aufzuführen und die Anmeldung von sämtlichen Teilnehmern zu unterschreiben.
Mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter wird der Vertrag für beide Teile wirksam, woraufhin dem Reisenden eine Buchungsbestätigung und der Reisepreissicherungsschein übersandt wird. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
2. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine Reise bis 22 Tage vor Reisebeginn abzusagen, falls weniger als die angegebene Mindestteilnehmerzahl gebucht hat. Alle geleisteten Beträge werden erstattet.
3. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins gemäß § 651 BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens acht Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Buchungen, die weniger als acht Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheins sofort fällig. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht für den Reisenden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch den Reiseveranstalter. Die Zahlung hat ausschließlich durch Überweisung auf das Konto oder Barzahlung im Büro des Reiseveranstalters zu erfolgen. EC- oder Kreditkartenzahlung ist nicht möglich.
Gehen der Anzahlungsbetrag oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten ein, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach entsprechender Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt der Reiseveranstalter die aus den AGB ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).
4. Änderungen der Reiseleistungen
Änderungen oder Abweichungen von Terminen oder einzelnen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
6. Ersatzperson
Der Reisende hat das Recht, bis 7 Tage vor Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter darf der Teilnahme eines Dritten widersprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reisende und der Dritte gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die daraus entstehenden Mehrkosten.
7. Rücktritt, Stornobedingungen
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes wird die tatsächliche Leistung des Reiseveranstalters als Grundlage herangezogen. Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
von 69 bis 60 Tagen vor Reisebeginn 30% des Reisepreises, von 59 bis 46 Tagen vor Reisebeginn 40% des Reisepreises, von 45 bis 30 Tagen vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, von 29 bis 20 Tagen vor Reisebeginn 60% des Reisepreises, von 19 bis 10 Tagen vor Reisebeginn 75% des Reisepreises, von 9 bis 1 Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises. Bei Nichtantritt der Reise fallen 100 % des Reisepreises als Stornobetrag an. Stichtag für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung.
Diese Zahlungen sind die pauschale Entschädigung, soweit der Reiseveranstalter nicht nachweist, dass der nach Abzug ersparter Aufwendungen verbleibende Vergütungsanspruch höher gewesen wäre. Der Reisende hat das Recht, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
8. Außergewöhnliche Umstände
Dem Reisenden und dem Reiseveranstalter steht vor Reisebeginn ein Rücktrittsrecht nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Falle des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu. Der Reisende kann den Vertrag auch nach Reisebeginn kündigen, soweit außergewöhnliche Umstände vorliegen. Es gelten soweit die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11. Zusicherung und Mitwirkungspflicht
Der Reisende erklärt durch seine Unterschrift, dass er an der Reise auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden. Der Reisende sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Er erklärt durch seine Unterschrift, dass sein Motorrad für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in fahrsicherem Zustand ist. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen der jeweiligen Reiseländer) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung. Der Reisende sorgt selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Reisende sichert zu, an der Reise nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung teilzunehmen.
Eine Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Kranken- und Rücktransportversicherung oder Auslandsschutzbrief für das Motorrad sind im Reisepreis NICHT eingeschlossen – werden jedoch ausdrücklich empfohlen. Der Reiseveranstalter kann auf Wunsch vermittelnd tätig werden.
12. Sonderkosten
Alle anfallenden Kosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Reisenden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z. B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Reisenden zum Abflug oder zum Abfahrtsort entstehen.
13. Haftung
Die Haftung des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder er für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Jeder Reisende versichert durch seine Anmeldung, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und diese ohne Einschränkung gültig ist. Er führt das Fahrzeug auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil. Auch sichert er zu, dass sein Fahrzeug den Bestimmungen der StVO und der StVZO im jeweiligen Land entspricht. Der Veranstalter schließt keine weiteren Versicherungen für den Reisenden ab.
Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der in den Unterlagen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Personen. Der Reiseveranstalter haftet jedoch nicht für eventuelle Bußgelder oder Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung des Reiselandes. Er ist ebenfalls nicht haftbar für die Folgen äußerlicher Einflüsse (z.B. Naturkatastrophen) auf die Reise.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reisende hat sorgfältig auf die in den Ausschreibungen gegebenen Hinweise auf die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse sowie Gesundheitsbestimmungen des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie evtl. Änderungen vor Reiseantritt zu achten. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
Der Reisende und der Reiseveranstalter sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Reiseveranstalter und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
16. Gewährleistung / Schadenersatz
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, sodass infolge dieser schuldhaften Unterlassung der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen konnte, so tritt ein Anspruch auf Minderung nach § 651 m BGB und Schadensersatz nach § 651 n BGB nicht ein.
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
17. Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Reisenden im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch: Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung; Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
18. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährungsfrist
Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
19. Verbraucherstreitbeilegung
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Reiseveranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
20. Datenschutzhinweis gem. Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Erhebung und Speicherung sowie Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist zur Erfüllung unserer vertraglichen und rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Abs. 1b) und Abs. 1f) DSGVO. Eine Verpflichtung, evtl. erforderliche Einwilligungen zu erteilen, besteht nicht und erteilte Einwilligungen können jederzeit - einzeln oder insgesamt - für die Zukunft widerrufen werden. In Fall des Widerrufs werden die aufgrund einer Einwilligung erhobenen und gespeicherten Daten gelöscht.
Reiseteilnehmer können jederzeit Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, bei Unrichtigkeit dieser Daten deren Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung ihre Löschung fordern sowie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen. Außerdem haben sie jederzeit das Recht, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, soweit die Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO vorliegen. Ihre Daten werden grundsätzlich gelöscht, sobald der Zweck ihrer Verarbeitung entfällt. Das gilt insbesondere dann nicht, wenn darüberhinausgehende, gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Teilweise bedienen wir uns zur Verarbeitung Ihrer Daten externer Dienstleister. Diese wurden von uns sorgfältig ausgewählt und beauftragt, sind an unsere Weisungen gebunden und werden regelmäßig kontrolliert. Dritte in diesem Sinne können sein: Steuerberater, Buchhaltungsbüros, kooperierende Reiseveranstalter sowie Transport- und Beherbergungsunternehmen. Eine evtl. Weitergabe ihrer Daten erfolgt ausschließlich aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an öffentliche Stellen, die diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen oder an natürliche bzw. juristische Personen des Privatrechts, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Daten darlegen, oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1f) DSGVO.
Der Reisende erlaubt, dass Fotos und Filme von der Reise, auf denen er abgebildet ist, in Reiseprospekten, in sozialen Netzwerken oder auf der Homepage des Reiseveranstalters zu Werbezwecken veröffentlicht werden dürfen.
21. Reisesicherungsschein:
Gemäß § 651 K BGB ist Hasenschar easy bike travels als Reiseveranstalter versichert und stellt Reisepreissicherungsscheine aus.
22. Motorradtransport
Für die Motorräder der Reisenden besteht durch den Transporteur eine Transport-Versicherung. Die Verladung und Verzurrung des Motorrades liegt in der Verantwortung des Transporteurs. Die dazu benötigten Hilfsmittel werden von Seiten des Transporteurs gestellt. Jedes Fahrzeug wird bei Transporten durch den Anbieter in einem eigenen Transportsicherungsgestell mit Zurrgurten- und -bändern fachgerecht verladen und befestigt, damit ein sicherer Transport gewährleistet werden kann. Die Fahrzeuge sind während des gesamten Transportweges gegen Diebstahl und Beschädigung in Höhe des Fahrzeugzeitwertes versichert (im Transportpreis inbegriffen).
Die Versicherungsleistung setzt aus, sobald das Fahrzeug am Bestimmungsort zur Nutzung oder Lagerung übergeben wird und tritt wieder in Kraft, sobald das Fahrzeug planmäßig für den Rücktransport verladen wird. Grundsätzlich wird bei Transportbeginn und -ende durch den Anbieter ein Übergabeprotokoll und/oder Fotos angefertigt – dieses Protokoll und/oder Fotos sind für evtl. Beanstandungen zwingend. Wird kein Übergabeprotokoll gefertigt, gilt dies grundsätzlich als Haftungsausschluss seitens des Anbieters.
Das Fahrzeug muss unverzüglich nach Übernahme auf Mängel kontrolliert werden und Beanstandungen haben sofort mündlich und schriftlich zu erfolgen. Danach besteht ansonsten kein Anspruch auf Schadenersatz. Transportgut, das bereits bei der Verladung Schäden aufweist, ist grundsätzlich von einer Schadenshaftung ausgeschlossen. Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle Anbauteile an seinem Fahrzeug sach- und fachgerecht befestigt sind. Für den Verlust oder die Beschädigung von Anbauteilen während des Transportes und die daraus resultierenden Folgen ist der Halter verantwortlich. Jegliche Haftung dafür ist durch den Transporteur ausgeschlossen.
Zum Motorrad mit aufgegebenes Gepäck im Lkw ist grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
Vom Reiseteilnehmer selbst verzurrte Motorräder – sofern auf dem Übergabeprotokoll festgehalten – werden ebenfalls unter Haftungsausschluss befördert (hiervon ausgenommen sind Diebstahl und Beschädigungen, die durch einen Unfall des Lkws herbeigeführt wurden).
23. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
Gerichtsstand ist 34454 Bad Arolsen. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute handelt. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Mit seiner Anmeldung erkennt der Reisende ausdrücklich sämtliche vorstehenden Bestimmungen verbindlich an.
Reiseveranstalter:
Hasenschar easy bike travels
Inh. Stephan Hasenschar
Rhoder Str. 17a
34454 Bad Arolsen
Tel. 0172-7974613
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